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Artikel 55 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit und Wahrung der Unabhängigkeit

Aufsicht
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Artikel 55 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit und Wahrung der Unabhängigkeit

1. Das Obergericht übt die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der richterlichen Behörden.

2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und deren Kanzleipersonal. Die unmittelbare Aufsicht führt die zuständige Direktion8. Diese kann externe Fachleute beiziehen, soweit das notwendig erscheint, um die Aufsicht gehörig auszuüben.

3. Die Unabhängigkeit der beaufsichtigten Behörde bzw. Funktionäre im Einzelfall ist in jedem Fall zu wahren.

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