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Artikel 54i Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Administration
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Artikel 54i Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Der Regierungsrat ist für die administrativen Belange der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zuständig. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt er diesen das erforderliche Kanzleipersonal zur Verfügung und sorgt für die notwendige Infrastruktur.

2. Die Bestimmungen, die diesbezüglich für die kantonale Verwaltung gelten, sind anzuwenden.

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