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Artikel 54h Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufgaben

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Jugendanwaltschaft
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Artikel 54h Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufgaben

1. Die Jugendanwaltschaft übt im Untersuchungs- und Vollzugsverfahren die Befugnisse aus, die im ordentlichen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft und den Vollzugsbehörden zustehen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Sie erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1), überträgt.

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