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Artikel 54g Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Vertretung

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Jugendanwaltschaft
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Artikel 54g Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Vertretung

1. Ist der Jugendanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn die nicht ausstandspflichtige Stellvertretung.

2. Lässt sich die Jugendanwaltschaft nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Jugendanwalt ernennen.

3. Der Jugendanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.

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