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Artikel 54e Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufgaben

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Staatsanwaltschaft
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Artikel 54e Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufgaben

1. Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde. Sie führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung.

2. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn sie nicht eine Einstellungsverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

3. Im Übrigen erledigt die Staatsanwaltschaft alle Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0), überträgt.

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