Artikel 54d Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation: Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte
Artikel 54d Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation: Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte
1. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel kann der Regierungsrat Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte anstellen, wenn die Arbeitslast bei der Staatsanwaltschaft das erfordert.
2. Die Untersuchungs-Sachbearbeiter sind eigenverantwortlich zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen. Sie führen im Auftrag eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch. Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse eines Staatsanwalts zu.
3. Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall dem Staatsanwalt vorbehalten
a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung
b) die Eröffnung der Untersuchung
c) der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
d) der Antrag auf Haftverlängerung
e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, die vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen
f) die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen
g) die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt
h) die Vertretung der Anklage vor Gerichten
4. Assistenzstaatsanwälte sind Untersuchungs-Sachbearbeiter mit juristischem Hochschulabschluss. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Untersuchungs-Sachbearbeitern. Zudem sind sie berechtigt, im Rahmen der Strafbefehlskompetenz die Anklage vor Gericht zu vertreten.