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Artikel 54c Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation: Grundsatz

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Staatsanwaltschaft
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Artikel 54c Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation: Grundsatz

1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem Oberstaatsanwalt, dessen Stellvertretung und den Staatsanwälten.

2. Der Oberstaatsanwalt ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen.

3. Der Oberstaatsanwalt ist den Staatsanwälten gegenüber weisungsberechtigt. Er hat deren Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen. Erlässt der Oberstaatsanwalt Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, werden diese durch die Stellvertretung genehmigt.

4. Im Übrigen hat der Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwälte.

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