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Artikel 54a Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft - Staatsanwaltschaft
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Artikel 54a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl

1. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts wählt

a) der Landrat, auf Antrag des Regierungsrats, den Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung

b) der Regierungsrat die Staatsanwälte sowie allfällige Untersuchungs- Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte

2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe a handelt der Regierungsrat als Anstellungsbehörde.

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