2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 54 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufgaben
Richterliche Behörden - Jugendgerichtskommission des Obergerichts
Artikel 54 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufgaben
1. Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts ist Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.
2. Als Beschwerdeinstanz urteilt der oder die Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung.