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Artikel 54 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufgaben

Richterliche Behörden - Jugendgerichtskommission des Obergerichts
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Artikel 54 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufgaben

1. Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts ist Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.

2. Als Beschwerdeinstanz urteilt der oder die Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung.

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