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Artikel 53 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Vertretung

Richterliche Behörden - Jugendgerichtskommission des Obergerichts
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Artikel 53 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Vertretung

1. Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Jugendgerichtskommission des Obergerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind Mitglieder des Obergerichts beizuziehen. Dabei sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

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