2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 52 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl und Besetzung
Richterliche Behörden - Jugendgerichtskommission des Obergerichts
Artikel 52 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl und Besetzung
1. Das Obergericht wählt aus seiner Mitte die Jugendgerichtskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
2. Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Jugendgerichtskommission mit drei Richtern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.