2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 50 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Vertretung
Richterliche Behörden - Jugendgericht
Artikel 50 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Vertretung
1. Ist das Jugendgerichtspräsidium oder ein Mitglied des Jugendgerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.