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Artikel 50 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Vertretung

Richterliche Behörden - Jugendgericht
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Artikel 50 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Vertretung

1. Ist das Jugendgerichtspräsidium oder ein Mitglied des Jugendgerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

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