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Artikel 5 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Ausstand

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 5 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Ausstand

1. Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren hat.

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