2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Ausstand
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Ausstand
1. Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren hat.