2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 47 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl und Amtssitz
Richterliche Behörden - Jugendgericht
Artikel 47 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl und Amtssitz
1. Der Landrat wählt, auf Antrag des Obergerichts, das Jugendgericht.
1a. Für das Präsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.
2. Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und aus zwei Richtern oder Richterinnen. Die Mitglieder des Jugendgerichts können den ordentlichen Gerichten angehören.
3. Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.