Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3221 GOGLOJLOG CH-UR

Artikel 47 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl und Amtssitz

Richterliche Behörden - Jugendgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 47 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl und Amtssitz

1. Der Landrat wählt, auf Antrag des Obergerichts, das Jugendgericht.

1a. Für das Präsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.

2. Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und aus zwei Richtern oder Richterinnen. Die Mitglieder des Jugendgerichts können den ordentlichen Gerichten angehören.

3. Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.

← Artikel 37g Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Geltungsbereich Artikel 48 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →