2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Beratung und Abstimmung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Beratung und Abstimmung
1. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
2. Der Präsident bzw. der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Die übrigen Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
3. Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.