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Artikel 3a Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Information

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Information

1. Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

2. Für die Gerichtsberichterstattung kann das Obergericht mit einem Reglement eine Akkreditierung vorsehen.

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