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Artikel 37e Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Strafprozess: Berufungsgericht

Richterliche Behörden - Obergericht
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Artikel 37e Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Strafprozess: Berufungsgericht

1. Die strafrechtliche Abteilung entscheidet als Berufungsgericht in Strafsachen. Bei einer vorgängigen Beschwerde darf die Person, die als Beschwerdeinstanz handelte, nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein.

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