2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 37e Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Strafprozess: Berufungsgericht
Richterliche Behörden - Obergericht
Artikel 37e Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Strafprozess: Berufungsgericht
1. Die strafrechtliche Abteilung entscheidet als Berufungsgericht in Strafsachen. Bei einer vorgängigen Beschwerde darf die Person, die als Beschwerdeinstanz handelte, nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein.