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Artikel 37d Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Strafprozess: Beschwerdeinstanz

Richterliche Behörden - Obergericht
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Artikel 37d Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Strafprozess: Beschwerdeinstanz

1. Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Person als Beschwerdeinstanz sowie eine weitere als Stellvertretung.

2. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung.

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