2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 37d Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Strafprozess: Beschwerdeinstanz
Richterliche Behörden - Obergericht
Artikel 37d Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Strafprozess: Beschwerdeinstanz
1. Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Person als Beschwerdeinstanz sowie eine weitere als Stellvertretung.
2. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung.