Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3221 GOGLOJLOG CH-UR

Artikel 37c Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Zivilprozess: Schiedsgerichtsbarkeit

Richterliche Behörden - Obergericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 37c Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Zivilprozess: Schiedsgerichtsbarkeit

1. Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts zuständig für

a) Beschwerden und Revisionsgesuche

b) die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit

2. Die verwaltungsrechtliche Abteilung ist zuständig für

a) die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter

b) die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts

c) die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen

← Artikel 37b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Geltungsbereich Artikel 37d Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →