2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 37c Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Zivilprozess: Schiedsgerichtsbarkeit
Richterliche Behörden - Obergericht
Artikel 37c Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Zivilprozess: Schiedsgerichtsbarkeit
1. Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts zuständig für
a) Beschwerden und Revisionsgesuche
b) die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
2. Die verwaltungsrechtliche Abteilung ist zuständig für
a) die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter
b) die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts
c) die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen