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Artikel 37b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche

Richterliche Behörden - Obergericht
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Artikel 37b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche

1. Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts erledigt Rechtshilfegesuche, soweit Staatsverträge oder das Bundesrecht dieses als zuständig erklären.

2. Das Gericht kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, Rechtshilfegesuche zu erledigen.

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