2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 37a Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit
Richterliche Behörden - Obergericht
Artikel 37a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit
1. Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts entscheidet alle Streitigkeiten
a) die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind
b) die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm anhängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen
2. Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht über Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung (SR 272) sowie über Aufsichtsbeschwerden nach diesem Gesetz.