Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3221 GOGLOJLOG CH-UR

Artikel 37a Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit

Richterliche Behörden - Obergericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (86 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 37a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit

1. Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts entscheidet alle Streitigkeiten

a) die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind

b) die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm anhängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen

2. Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht über Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung (SR 272) sowie über Aufsichtsbeschwerden nach diesem Gesetz.

← Artikel 37 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Geltungsbereich Artikel 37b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →