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Artikel 36 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufgaben: Gesamtgericht

Richterliche Behörden - Obergericht
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Artikel 36 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufgaben: Gesamtgericht

1. Als Gesamtgericht hat das Obergericht

a) sich zu konstituieren und zu organisieren

b) die Abteilungen zu bilden und die Kommissionen zu wählen

c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht zuweist

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