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Artikel 35 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Vertretung

Richterliche Behörden - Obergericht
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Artikel 35 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Vertretung

1. Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

2. Der Obergerichtspräsident kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.

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