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Artikel 34 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Besetzung

Richterliche Behörden - Obergericht
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Artikel 34 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Besetzung

1. Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Obergericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung oder als Kommission mit drei Mitgliedern besetzt sein.

2. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

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