2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 33 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation
Richterliche Behörden - Obergericht
Artikel 33 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation
1. Das Obergericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.
2. Es gliedert sich in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und in eine verwaltungsrechtliche Abteilung. Zudem bildet es aus seiner Mitte die Kommissionen, die dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung vorsehen.
3. Jede Abteilung besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Richtern.
4. Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach der besonderen Gesetzgebung.