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Artikel 31 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl und Amtssitz

Richterliche Behörden - Obergericht
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Artikel 31 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl und Amtssitz

1. Die Stimmberechtigten des Kantons Uri wählen das Obergericht. Es ist die höchste kantonale richterliche Behörde.

1a. Für das Präsidium und das Vizepräsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.

2. Das Obergericht besteht aus dreizehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und elf Richtern. Der Obergerichtspräsident ist im Vollamt tätig.

3. Der Amtssitz des Obergerichts ist Altdorf.

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