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Artikel 3 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Öffentlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Öffentlichkeit

1. Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspflegeerlassen vorgesehen sind.

2. Die Beratungen sind geheim.

3. Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.

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