2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Öffentlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspflegeerlassen vorgesehen sind.
2. Die Beratungen sind geheim.
3. Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.