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Artikel 25b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Strafprozess

Richterliche Behörden - Landgericht - ...
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Artikel 25b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Strafprozess

1. Die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Straffälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.

2. Artikel 25a Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.

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