2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 25b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Strafprozess
Richterliche Behörden - Landgericht - ...
Artikel 25b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Strafprozess
1. Die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Straffälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.
2. Artikel 25a Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.