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Artikel 25 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Aufgaben

Richterliche Behörden - Landgericht - ...
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Artikel 25 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Aufgaben

1. Als Gesamtgericht hat das Landgericht

a) sich zu konstituieren und zu organisieren

b) die Abteilungen zu bilden

c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht überträgt

2. Die Abteilungen des Landgericht erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Landgericht zuweist.

3. Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilrechtsstreitigkeiten, die strafrechtliche Abteilung Straffälle.

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