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Artikel 24 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Vertretung

Richterliche Behörden - Landgericht - ...
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Artikel 24 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Vertretung

1. Ist ein Landrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind in erster Linie Richter des Landgerichts beizuziehen.

2. Werden weitere Richter notwendig, sind sie aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrats auszulosen.

3. Ist das Präsidium des Landgerichts als Gesamtgericht oder als Abteilung aus Gründen des Ausstands oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäss besetzt, ist Artikel 17 anzuwenden.

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