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Artikel 23 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Besetzung

Richterliche Behörden - Landgericht - ...
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Artikel 23 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Besetzung

1. Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Landgericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung mit drei Mitgliedern besetzt sein.

2. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

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