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Artikel 22 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation

Richterliche Behörden - Landgericht - ...
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Artikel 22 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation

1. Das Landgericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen am Amtssitz in Altdorf.

2. Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.

3. Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.

4. ...

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