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Artikel 20 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl und Amtssitz

Richterliche Behörden - Landgericht - ...
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Artikel 20 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl und Amtssitz

1. Die Stimmberechtigten wählen das Landgericht.

2. Das Landgericht besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich aus dem Landgerichtspräsidium I, aus dem Landgerichtspräsidium II und aus acht Richtern.

3. Der Amtssitz des Landgerichts ist Altdorf.

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