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Artikel 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Unabhängigkeit der richterlichen Behörden

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Unabhängigkeit der richterlichen Behörden

1. Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

2. In der Rechtsprechung sind die unteren Gerichtsinstanzen von den obern unabhängig. Sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.

3. Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zugrundezulegen.

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