2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 19e Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Strafprozess: Zwangsmassnahmengericht
Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
Artikel 19e Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Strafprozess: Zwangsmassnahmengericht
1. Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Strafverfahren.
2. Die Vertretung im Verhinderungsfall darf nicht aus den in der Sache zuständigen Richtern oder Richterinnen bestehen.