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Artikel 19e Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Strafprozess: Zwangsmassnahmengericht

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
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Artikel 19e Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Strafprozess: Zwangsmassnahmengericht

1. Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Strafverfahren.

2. Die Vertretung im Verhinderungsfall darf nicht aus den in der Sache zuständigen Richtern oder Richterinnen bestehen.

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