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Artikel 19d Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit im Strafprozess: allgemeine Zuständigkeit

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
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Artikel 19d Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit im Strafprozess: allgemeine Zuständigkeit

1. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium

a) Übertretungen

b) Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB (SR 311.0), eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB (SR 311.0) oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt

2. ...

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