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Artikel 19b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeiten im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
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Artikel 19b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeiten im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche

1. Das Landgerichtspräsidium erledigt Rechthilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist.

2. Es kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen.

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