2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 19b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeiten im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche
Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
Artikel 19b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeiten im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche
1. Das Landgerichtspräsidium erledigt Rechthilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist.
2. Es kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen.