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Artikel 19a Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeiten im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
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Artikel 19a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeiten im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit

1. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium

a) Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt

b) Streitigkeiten im summarischen Verfahren

c) Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB, SR 210)

d) vorsorgliche Massnahmen bei Unterhalts- und Vaterschaftsklagen (Art. 303 und 304 ZPO, SR 272)

e) Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 29 Abs. 1 PartG, SR 211.231)

f) * über die Einsetzung eines oder mehrerer Sachverständigen, deren Aufgabe es ist, den Anrechnungswert von Grundstücken zu schätzen, wenn sich die Erben darüber nicht verständigen (Art. 618 ZGB, SR 210)

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