2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation
Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
Artikel 18 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation
1. Das Landgerichtspräsidium I übernimmt die Geschäftsführung beim Präsidium und beim Landgericht. Es besorgt die administrativen Angelegenheiten, verteilt im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäfte unter den beiden Präsidien und vertritt das Präsidium und das Landgericht nach aussen.