2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Vertretung
Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
Artikel 17 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Vertretung
1. Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsdium II vertreten sich gegenseitig, wenn dieses oder jenes ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert ist, das Amt auszuüben. Lässt sich so ein Landgerichtspräsidium nicht ordnungsgemäss besetzen, übernimmt das amtsälteste Mitglied des Landgerichts, das weder ausstandspflichtig noch verhindert ist, die Aufgaben des Landgerichtspräsidiums. Bei gleichem Amtsalter übernimmt die Vertretung, wer älter ist.
2. Die Landgerichtspräsidien I und II vertreten sich zudem, wenn die Verteilung der Geschäftslast das erfordert.