2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 14 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl
Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
Artikel 14 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl
1. Die Stimmberechtigten wählen das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II.
1a. Wählbar sind Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.
2. Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II sind im Vollamt tätig.