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Artikel 14 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl

Richterliche Behörden - Landgerichtspräsidium
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Artikel 14 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl

1. Die Stimmberechtigten wählen das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II.

1a. Wählbar sind Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.

2. Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II sind im Vollamt tätig.

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