2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation
Richterliche Behörden - Schlichtungsbehörde
Artikel 11 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation
1. Die Schlichtungsbehörde besteht aus der vorsitzenden Person, einer oder mehreren Personen als Stellvertretung sowie aus den gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen Vertretungen.
2. Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde sind im Nebenamt tätig.