2.3221
GOGLOJLOG
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für alle richterlichen Behörden der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als richterliche Behörden gelten alle Organe nach dem 3. Kapitel.
2. Für andere Behörden und für Verwaltungsstellen gilt es, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung erfüllen und soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.