2.3121
GO
CH-UR
Artikel 99 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Stimme des Landratspräsidiums
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beschlussfassung
Artikel 99 GO · Stimme des Landratspräsidiums
1. Bei offenen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium nicht. Stattdessen gibt es bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2. Bei Wahlen und bei geheimen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium mit. Seine Stimme wird zur Berechnung des Mehrs mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.