2.3121
GO
CH-UR
Artikel 98 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Erforderliches Mehr
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beschlussfassung
Artikel 98 GO · Erforderliches Mehr
1. Der Landrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern die Geschäftsordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen verabschiedet er mit absolutem Mehr.
3. Wenn für einen Beschluss das absolute Mehr oder das Zweidrittelsmehr erforderlich ist, teilt das Landratspräsidium bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses mit
a) die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder
b) die Zahl der abgegebenen Stimmen
c) das absolute Mehr bzw. die Zweidrittelsmehrheit und
d) die Zahl der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen