Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 96 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Art der Stimmabgabe

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Abstimmungsordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 96 GO · Art der Stimmabgabe

1. Die Abstimmung erfolgt

a) durch offenes Handmehr. Kann das Landratspräsidium dabei das Mehr nicht eindeutig feststellen, hat es eine Zählung der Stimmen oder eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen. Die Stimmen sind zudem zu zählen, wenn der Landrat das auf Antrag eines Ratsmitglieds beschliesst. Derartige Anträge müssen vor der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses gestellt werden

b) durch geheime Abstimmung in den vorgeschriebenen Fällen oder wenn 15 Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Bei geheimen Abstimmungen zählen die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen die ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel, ermitteln das erforderliche Mehr und teilen das Ergebnis dem Landratspräsidium mit, das es dem Rat zur Kenntnis bringt

c) durch Namensaufruf, wenn 15 Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen, jedoch nur in Sachgeschäften und sofern nicht geheime Abstimmung stattfindet. Dabei gilt Folgendes

1. das Landratspräsidium setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest

2. die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird in das Protokoll eingetragen

3. als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden, welche die Stimme unmittelbar nach dem Aufruf ihres Namens abgegeben haben

2. Bei Wahlen ist der Namensaufruf unzulässig.

3. Über Begnadigungsgesuche wird stets geheim abgestimmt.

← Artikel 95 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 97 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →