Artikel 95 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Vorgehen bei Abstimmungen
Artikel 95 GO · Vorgehen bei Abstimmungen
1. Das Landratspräsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge, welche als Abänderungsanträge zu Hauptanträgen und gegebenenfalls welche als Unterabänderungsanträge zu Abänderungsanträgen gelten.
2. Alsdann nimmt es die Abstimmung nach folgenden Grundsätzen vor
a) Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen
b) stehen sich dabei auf der Stufe der Unterabänderungsanträge, der Abänderungsanträge oder der Hauptanträge je mehr als zwei Anträge gegenüber, so sind jeweils nur zwei Anträge in eine Abstimmung zu nehmen, und zwar so
1. zuerst werden die Anträge einzelner Ratsmitglieder, je zu zweien, einander gegenübergestellt
2. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsminderheit gegenübergestellt
3. der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt
4. der obsiegende Antrag wird dem Antrag in der regierungsrätlichen Botschaft gegenübergestellt. Erklärt sich der Regierungsrat mit dem obsiegenden Antrag einverstanden, entfällt die Gegenüberstellung mit dem regierungsrätlichen Antrag
3. Die Zustimmung zu einem erledigten Antrag verpflichtet nicht zur Zustimmung zu einem gleichen Antrag, der später zur Abstimmung gelangt.