2.3121
GO
CH-UR
Artikel 94 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einleitung und Schluss des Abstimmungsverfahrens
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Abstimmungsordnung
Artikel 94 GO · Einleitung und Schluss des Abstimmungsverfahrens
1. Anträge, die unbestritten sind, werden vom Landratspräsidium ohne Abstimmung als angenommen erklärt. Jedes Ratsmitglied kann jedoch eine Abstimmung verlangen.
2. Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so hat jedes Ratsmitglied das Recht, die getrennte Abstimmung zu verlangen.
3. Vor der Abstimmung wiederholt das Landratspräsidium die eingegangenen Anträge und nennt deren Antragsteller oder Antragstellerin. Alsdann erläutert es die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Über Einwendungen entscheidet der Landrat, bevor zur Abstimmung geschritten wird.
4. Nach erfolgter Abstimmung hält das Landratspräsidium den Antrag fest, den der Landrat beschlossen hat.