2.3121
GO
CH-UR
Artikel 93 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Zweite Lesung
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte
Artikel 93 GO · Zweite Lesung
1. Verfassungsänderungen und Rechtsvorlagen auf Gesetzesstufe werden in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.
2. Alle andern Rechtsvorlagen, die der Landrat behandelt, können einer zweiten Lesung unterstellt werden. Der Antrag auf eine zweite Lesung muss vor der Schlussabstimmung gestellt werden.
3. Auf Antrag sind dem Rat für die zweite Lesung zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und weitere Abklärungen vorzunehmen.