Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 92 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Rückkommen

Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beratung der einzelnen Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 92 GO · Rückkommen

1. Der Rat kann innerhalb der Session mit einem Ordnungsantrag auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.

2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Rückkommensantrag kurz zu erläutern. Eine Diskussion findet nicht statt.

3. Erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit sowohl für den Beschluss auf Rückkommen als auch für den Beschluss, einen bereits getroffenen Entscheid in der Sache zu ändern.

4. Nicht als Rückkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Rückkommen im Rahmen der Detailberatung.

← Artikel 91 GO Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 93 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →